Satzung

HeimatBlick Osann-Monzel e.V.

Auf der Jahreshauptversammlung vom xx.x.2023 wurden folgende Änderungen der bestehenden Satzung beschlossen:

  • Namensänderung in HeimatBlick Osann-Monzel e.V.
  • Anpassung des Mitgliedsbeitrag auf 15,00 € pro Jahr

Die Änderungen befinden Sich aktuell noch in der finalen Bearbeitung beim zuständigen Amtsgericht in Wittlich (VR 10886).

Satzung Heimat- und Verkehrsverein Osann-Monzel e. V.

I

Änderung des Vereinsnamens

Wortlaut der Satzung vom 15.01.1991:

Zur Durchführung einer intensiven Fremdenwerbung, Weinwerbung und Ortsverschönerung wurde ein Verein gegründet. Der Verein erhält den Namen „Heimat- und Verkehrsverein Osann-Monzel e. V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Sein Sitz ist Osann-Monzel.

Wortlaut der Satzungsänderung am 24.03.2024:

Zur Durchführung einer intensiven Fremdenwerbung, Weinwerbung und Ortsverschönerung wurde ein Verein gegründet. Der Name des Vereins wurde von „Heimat- und Verkehrsverein Osann-Monzel e. V.“ in „HeimatBlick Osann-Monzel e.V.“ geändert.

II

Jeder in Osann-Monzel wohnhafte Bürger, sowie alle Vereine, Genossenschaften und Firmen können die Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.

III

Änderung des Mitgliedsbeitrages

Wortlaut der Satzung vom 15.01.1991:

Die Aufnahmegebühr beträgt 10,– DM. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung von 24,– DM verpflichtet.

Wortlaut der Satzungsänderung am 24.03.2024:

Die Aufnahmegebühr entfällt. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung von 15,00 € verpflichtet.

IV

Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens 14 Tage vorher dem Verein mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Belange des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit die Generalversammlung anzurufen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet. Die Abstimmung in der Generalversammlung hat geheim zu erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft herrühren.

V

Über sämtliche Vereinsangelegenheiten beschließt die Generalversammlung, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand durch diese Satzung oder besonderen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung vorbehalten ist.

VI

Alle ordentlichen Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens drei Tage vorher durch ortsübliche Bekanntmachung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Die Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar in den Monaten Januar, Februar oder März (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Auf Verlangen der Mehrheit des Gesamtvorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern hat der Vorsitzende innerhalb einer Woche die Generalversammlung einzuberufen.

Bei der Einladung zur Generalversammlung ist die Tagesordnung gleichzeitig bekanntzugeben. Ein Abdruck der Bekanntmachung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

VII

Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet ausschließlich:

  1. über die Wahl des Vorstandes
  2. über alle größeren Aufgaben, soweit sie den Verein mit mehr als 5000,-DM
  3. finanziell belasten
  4. über die Entlastung des Vorstandes
  5. über die Änderung der Satzung
  6. über alle in dieser Satzung nicht festgelegten Aufgaben des Vorsitzenden und Vorstandes.

Die Generalversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Abberufung des Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes verlangen.

VIII

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

  1. der Vorsitzende und sein Stellvertreter
  2. der Schriftführer, gleichzeitig Geschäftsführer und Kassierer und sein Stellvertreter

IX

Der Gesamtvorstand besteht aus dem

  1. geschäftsführenden Vorstand
  2. den Beiräten

von denen vier dem Vorstand aus der Mitte des Vereins zugewählt werden.

X

Der Gesamtvorstand wird auf drei Jahre gewählt.

XI

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

XII

Der Vorstand hat über alle Einzelausgaben, soweit sie insgesamt den Betrag von 200,-DM monatlich übersteigen, zu beschließen. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mindestens drei Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Er beschließt mit Stimmenmehrheit über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung oder dem Vorsitzenden ausdrücklich vorbehalten sind; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

XIII

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.

XIV

Die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers. Das Gleiche gilt für die Auszahlungs- und Annahmeanordnungen an den Kassierer.

XV

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Er hat außerdem über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen Protokoll zu führen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.

XVI

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in entsprechenden Büchern nachzuweisen und durch Anordnungen, die dem Absatz 14 (letzter Satz) entsprechen müssen, zu belegen.

XVII

Der Geschäftsführer leitet die Werbung des Vereins nach den von der Generalversammlung und dem Gesamtvorstand gegebenen Richtlinien.

XVIII

Die Kasse des Vereins ist jährlich mindestens einmal von zwei von der Generalversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern zu überprüfen. Das Ergebnis ist sofort dem Vorstand und zur Entlastung der Generalversammlung mitzuteilen.

XIX

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als fünfzehn Mitglieder hat. Gleichfalls kann der Verein mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Generalversammlung aufgelöst werden. Das Vermögen ist in beiden Fällen örtlichen Wohlfahrtsorganisationen zuzuführen.

XX

Diese Satzung tritt am 24.03.2024 durch Beschluss der Generalversammlung vom 24.03.2024 in Kraft.

Beitrittserklärung

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